Pressemitteilung der Deutschen Bundesregierung vom Donnerstag, 26. September 2019

In Zukunft wird es einen eigenen Studiengang Psychotherapie geben. Das hat der Bundestag mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung beschlossen.

Der neue Ausbildungsweg sieht ein fünfjähriges Hochschulstudium vor. Es gliedert sich in ein dreijähriges Bachelor- und ein zweijähriges Masterstudium, das mit einer bundeseinheitlichen staatlichen Prüfung endet. Wer diese Prüfung besteht, darf als Psychotherapeut arbeiten.

Zur Zeit unterscheidet man in Deutschland Psychologische Psychotherapeut/innen von Ärztlichen Psychotherapeut/innen. Erstere haben ein Psychologiestudium und eine mindestens dreijährige Ausbildung zum Psychotherapeuten absolviert. Ärztliche Psychotherapeut/innen hingegen haben nach einem Medizinstudium ihre Approbation erhalten und und in der Regel einen Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie erworben oder eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten durchlaufen.

Bisher müssen Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten ein Vollstudium der Psychologie absolvieren; angehende Kinder- und Jugendpsychotherapeut/innen können auch Pädagogik studieren. An das Studium schließt sich jeweils eine Fachausbildung an. Die Kosten dafür müssen die angehenden Psychotherapeut/innen in der Regel selbst zahlen. Mit dem neuen Studiengang wird damit Schluss sein.

Weiterbildung nach Landesrecht

An das Studium wird sich eine – nach jeweiligem Landesrecht organisierte – Weiterbildung in stationären oder ambulanten Einrichtungen anschließen. Um eine vergleichbare Qualität der Ausbildung sicherzustellen, soll die Bundespsychotherapeutenkammer eine Musterweiterbildungsordnung entwickeln. Die „Psychotherapeut/innen in Weiterbildung“ erhalten eine Vergütung für ihre Tätigkeit.

Das Psychologiestudium wird künftig keine Voraussetzung mehr für den Zugang zum Beruf sein. Deshalb wird es eine einheitliche Berufsbezeichnung „Psychotherapeut/in“ geben. Ärztinnen und Ärzte, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen, können ergänzend „ärztlich“ in ihre Berufsbezeichnung aufnehmen. Mit Abschluss der Weiterbildung können Psychotherapeutinnen und -therapeuten sich ins Arztregister eintragen lassen und sich um eine Zulassung für die Versorgung im Rahmen der Gesetzlichen Krankenkassen bewerben.

Das Bundeskabinett hatte am 27. Februar 2019 den Gesetzentwurf zur Reform der Psychotherapeutenausbildung  beschlossen. Der Bundestag hat am 26. September hat das Gesetz verabschiedet.

 Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/psychotherapeuten-ausbildung-1584140

 

Veranstaltungshinweis für Montag, den 14. Oktober 2019 um 19:00 Uhr an der SFU Wien:

Vortrag: Psychotherapie als first profession im Kontext der Entwicklungen der Psychotherapie in Deutschland

Mehr unter: https://www.sfu.ac.at/de/event/vortrag-psychotherapie-als-first-profession-im-kontext-der-entwicklungen-der-psychotherapie-in-deutschland/

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