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Sigmund Freud PrivatUniversität Wien

Habilitationsordnung


Habilitationsverfahren für Psychotherapiewissenschaft an der Sigmund Freud Privat Universität


(1) Die Habilitationswerberin bzw. der Habilitationswerber stellt den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis (venia docendi) als Universitätsdozent (abgekürzt: Univ.-Doz.) für Psychotherapiewissenschaft an das Rektorat der Sigmund-Freud-PrivatUniversität. Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.

Zulassungsvoraussetzungen zum Habilitationsverfahren sind:

1. der Nachweis eines für die beantragte Lehrbefugnis fachlich in Betracht kommenden abgeschlossenen Studiums an einer Universität,

2. das Doktorat,

3. abgeschlossene Psychotherapieausbildung und Nachweis mehrjähriger psychotherapeutischer Praxis. In Ausnahmefällen kann man sich auch ohne abgeschlossene Psychotherapieausbildung bewerben, wenn eine hervorragende wissenschaftliche Leistung auf dem Gebiet der Psychotherapiewissenschaft zu erwarten ist. Allerdings muss der Bewerber bzw. die Bewerberin wenigstens 80 Stunden an psychotherapeutischer Selbsterfahrung nachweisen. Der Nachweis über die absolvierten Stunden muss noch nicht bei der Einreichung erbracht sein, doch kann das Habilitationsverfahren erst dann erfolgreich abgeschlossen werden, wenn er erbracht ist.
Im Fall einer Habilitation ohne abgeschlossene Psychotherapieausbildung wird ausschließlich eine eingeschränkte Venia docendi vergeben, die dem Habilitationsthema des Bewerbers bzw. der Bewerberin entspricht,

4. der Nachweis universitärer Lehre,

5. der Nachweis der erfolgten Vergebührung,

6. die Vollständigkeit des Antrags.

Dem Antrag sind beizulegen:

• Eine ausdrücklich als Habilitationssschrift bezeichnete wissenschaftliche Arbeit. Ausnahmsweise können auch mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Publikationen einer Habilitationsschrift zu Grunde gelegt werden, nur müssen sich im Sinne einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation daraus Synergieffekte ergeben, welche auf einer Metaebene zu reflektieren sind („Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile“). Eine einfache Addition mehrerer Arbeiten unter Beifügung einer Einleitung, kurzer überleitender Texte und einer Zusammenfassung reicht daher nicht aus. Die Arbeit muss von der Bewerberin bzw. dem Bewerber selbständig verfasst und unter ihrem/seinem Namen bereits im Druck veröffentlicht worden sein, bzw. es muss eine verbindliche Druckzusage vorliegen. Die Habilitationsschrift muss ein anderes Thema als die Dissertation behandeln.

• Dissertation und sonstige wissenschaftliche Arbeiten (Monografien, Beiträge in Sammelbänden, Aufsätze in Fachzeitschriften, Artikel in Fachlexika etc.).

Diese wissenschaftlichen Arbeiten sind ein Mal in Papierform und vier Mal in elektronischer Form im PDF - Format (Datenträger) abzugeben.
Von Büchern können auch jeweils fünf Exemplare in gedruckter Form abgegeben werden.
Falls im Zuge des Habilitationsverfahrens weitere Exemplare der eingereichten wissenschaftlichen Arbeit in Papierform erforderlich werden, hat der Antragsteller/in diese auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

• Lebenslauf mit besonderer Berücksichtigung des Studienganges und der bisherigen beruflichen und fachlichen Tätigkeiten.

• Verzeichnis bisher veröffentlicher oder in Druck befindlicher (Nachweise über die Drucklegung sind beizufügen) wissenschaftlicher Publikationen.

• Verzeichnis wissenschaftlicher Vorträge.

• Verzeichnis der bisher an Universitäten abgehaltenen Lehrveranstaltungen.

• Verzeichnis der bisher an gesetzlich anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen (in Österreich: Propädeutika und Fachspezifika) abgehaltenen Lehrveranstaltungen (keine Bewerbungsvoraussetzung).

• Verzeichnis der bisher erfolgten psychotherapeutischen Behandlungen in anonymisierter Form (ICD-10-Diagnose, Geschlecht, Kind/Jugendlicher/Erwachsener, Dauer und Frequenz der Behandlungen). Bei langjähriger und stundenintensiver Praxiserfahrung reicht eine Überblicksdarstellung (bei Bewerbern ohne Psychotherapieausbildung Nachweis der bisher absolvierten Stunden an psychotherapeutischer Selbsterfahrung).

• Doktordiplom.

Von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nicht vorgelegte wissenschaftliche Arbeiten werden im Habilitationsverfahren nicht berücksichtigt. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der als Habilitationsschrift vorgelegten Arbeit bleiben im Verfahren unberücksichtigt.
(2) Das Rektorat setzt eine Habilitationskommission bestehend aus mindestens acht und höchstens 12 Personen ein. Das Rektorat bestellt die Mitglieder der Habilitationskommission bzw. legt die Größe der Kommission nach Anhörung des Senats fest. Die Entsendung der Mitglieder in die Habilitationskommission hat unter Bedachtnahme auf den sich aus der wissenschaftlichen Tätigkeit bzw. aus dem Studium ergebenden Bezug zum Habilitationsthema zu erfolgen.
Der Habilitationskommission gehören an:

1. mindestens vier Vertreter aus dem Kreis der Professoren der Sigmund-Freud-Universität. Der Vorsitzende der Habilitationskommission ist aus dieser Personengruppe zu wählen und muss jedenfalls selbst habilitiert sein;
2. zwei Universitätsprofessoren anderer Universitäten oder nicht an einer Universität tätige sonstige Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation;
3. mindestens ein sonstiger Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb der Sigmund-Freud-Universität (maximal die Hälfte der in Z1 bestellten Mitglieder);
4. mindestens ein Vertreter der Studierenden (maximal die Hälfte der in Z1 bestellten Mitglieder). Dieser muss zumindest das Bakkalaureatsstudium abgeschlossen haben und sich bereits im Magister- oder Doktoratsstudium befinden.

Die Kommission ist so zusammenzusetzen, dass zumindest die Hälfte der Mitglieder der Kommission über eine Habilitation verfügen oder Universitätsprofessorin bzw. Universitätsprofessor ist.

(3) Die Habilitationskommission führt ein Habilitationsverfahren in zwei Schritten durch. Im ersten Schritt wird neben allgemeinen Voraussetzungen (Doktorat des Habilitationswerbers) die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitationswerbers, im zweiten Schritt dessen didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung geprüft. Das Habilitationsverfahren soll, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Konstituierung der Habilitationskommission, nicht länger als sechs Monate dauern.

(4) Die Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation erfolgt auf der Grundlage der Habilitationsschrift und der weiteren wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Die vorgelegten Arbeiten müssen methodologisch einwandfrei durchgeführt sein, neue Ergebnisse enthalten und die hervorragende wissenschaftliche Beherrschung des Faches sowie die Fähigkeit zur Förderung der Psychotherapiewissenschaft als einer Disziplin mit eigenständigem Profil doku¬mentieren. Letzteres gilt insbesondere für die Habilitationsschrift.

(5) Im Rahmen des ersten Verfahrensabschnittes sind drei von einander unab¬hängige Gutachten einzuholen, davon ein internes sowie zwei externe. Die externen Gutachter sind aufgrund ihrer fachlichen Nähe zu den wissenschaftlichen Arbeiten des Bewerbers zu bestellen. Darüber hinaus können weitere Gutachten eingeholt oder vom Habilitationswerber vorgelegt werden. Im ersten Abschnitt hat die Habilitationskommission mit dem Habilitationswerber auch eine öffentlich zugängliche Aussprache (Habilitationskolloquium) abzuhalten, in der insbesondere auf die Gutachten einzugehen ist.

(6) Bei der Entscheidung über das Vorliegen der wissenschaftlichen Qualifikation des Habilitationswerbers sind nur die habilitierten Mitglieder bzw. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der Kommission stimmberechtigt, bei Stimmengleichstand gibt die Stimme des Kommissionsvorsitzenden den Ausschlag. Bei positiver Beurteilung ist das Verfahren mit dem zweiten Schritt fortzusetzen, andernfalls weist das Rektorat den Antrag ab.

(7) Im zweiten Abschnitt erstellen mindestens zwei Mitglieder der Habilitationskommission, mindestens eines davon aus dem Kreis der Studierenden, aufgrund der bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens zu erbringenden Lehr- und Vortragstätigkeit des Habilitationswerbers ein schriftliches Gutachten über die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung des Habilitationswerbers. Zu diesem Zweck hat der Bewerber im Rahmen des Habilitationsverfahrens eine mindestens zweistündige Lehrveranstaltung an der Sigmund-Freud-PrivatUniversität abzuhalten, welche von den Gutachtern bzw. Gutachterinnen der didaktischen Qualifikation und pädagogischen Eignung zu beurteilen ist. Die Habilitationskommission entscheidet auf Grundlage dieser Gutachten, ob dem Kandidaten bzw. der Kandidatin die beantragte Lehrbefugnis als Universitätsdozent bzw. Universitätsdozentin zu verleihen ist, bei Stimmengleichstand gibt die Stimme des Kommissionsvorsitzenden den Ausschlag. Der Beschluss der Habilitationskommission wird dem Rektor bekannt gegeben. Bei negativer Beurteilung weist er das Habilitationsansuchen ab, bei positiver Beurteilung verleiht das Rektorat die Habilitation (Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder Universitätsdozentin an der Sigmund-Freud-PrivatUniversität).

(8). Gegen den Bescheid des Rektorats auf Erteilung der Lehrbefugnis ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(9). Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission aufzuheben, wenn die allgemeinen Voraussetzungen nicht vorliegen oder wesentliche Grundsätze des Verfahrens nicht eingehalten wurden. Diesfalls hat die Habilitationskommission unter Bedachtnahme auf die Rechtsansicht des Rektors neuerlich zu entscheiden.

(10). Aus der Verleihung der Lehrbefugnis erwächst nicht das Recht auf eine Anstellung an der Privatuniversität, aber das Recht und die Pflicht, Lehrveranstaltungen abzuhalten, Abschlussarbeiten zu betreuen und zu begutachten sowie Abschlussprüfungen durchzuführen.

(11). Aus der Lehrbefugnis erwächst keine Berechtigung, psychotherapeutisch zu arbeiten, und auch keine Berechtigung, in psychotherapeutischen Fachspezifika zu unterrichten, weil die Erteilung dieser Berechtigungen nicht in den Kompetenzbereich der SFU fällt.

(12). Nach unentgeltlicher Abhaltung von insgesamt zehn zweistündigen Lehrveranstaltungen binnen zehn Semestern und deren positiver Evaluierung kann der Titel eines tit. außerordentlichen Universitätsprofessors oder einer tit. außerordentlichen Universitätsprofessorin verliehen werden.


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Habilitationsordnung SFU (pdf)







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